Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG 2016

§ 17 Beschwerderecht der Vertrauensperson

Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden.

§ 16 § 18